Aktuelles
Keine Unwirksamkeit der Erbeinsetzung
des Heimträgers bei fehlender Kenntnisnahme zu Lebzeiten des Erblassers (30.01.2012)
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom
26.10.2011 maßgeblich die Testierfreiheit gestärkt, in dem er die überzogene
Rechtsprechung des OLG München zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des
Heimträgers entschärft hat. Das frühere Heimgesetz und die weitgehend
gleichlautenden Nachfolgegesetze der Länder (in Bayern gilt das Pflege- und
Wohnqualitätsgesetz) sanktioniert zum Schutze des Heimfriedens lebzeitige
Zuwendungen oder auch Verfügungen von Todes wegen zugunsten des Heimträgers.
Folge eines Verstoßes ist die Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung. Die
Vorschrift gilt in gleicher Weise für eine Verfügung eines Angehörigen
zugunsten eines Heimbewohners. Problematisch ist, dass das Verbotsgesetz in den
letzten Jahren von der Rechtsprechung erheblich erweiternd ausgelegt worden
ist. Das Verbotsgesetz sollte auch eingreifen, wenn der Heimträger erst nach
dem Tod des Erblassers Kenntnis von der Zuwendung erlangt. Auf der anderen
Seite fühlten sich immer wieder Angehörige von Behinderten moralisch
verpflichtet, einer sozialen Organisation oder auch dem Heimträger Zuwendungen
zu machen, was ein rechtlich sehr problematisches Vorhaben ist. Die überaus strenge Rechtsprechung überrascht,
da die gesetzgeberische Intention von einem missbilligten Einvernehmen zwischen
Zuwendendem und Heimträger ausgeht. Nur in dieser Konstellation besteht die
Gefahr einer Ungleichbehandlung der Heimbewohner. Auch der BGH folgt nun dieser
Linie und schafft Rechtssicherheit, die
sich insbesondere auf dem Gebiet des Behindertentestaments auswirken wird. Eine
einseitige Erklärung oder ein sogenanntes "stilles" Testament
verstößt somit nicht gegen die Verbotsnorm. Die Gestaltungssicherheit im
Erbrecht ist gestärkt.
(Dr. Dörnhöfer, Notar)
Aktuelles
auch in Twitter unter @notardoe
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Testamentsregister (01.01.2012)
Eine wichtige Neuerung bringt das Jahr 2012 im
Nachlasswesen. Während das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen bisher
uneinheitlich gestaltet war, ermöglicht das bei der Bundesnotarkammer
angesiedelte Zentrale Testamentsregister nun eine bundesweit einheitliche
Registrierung von Testamenten und Erbverträgen. Somit wird nicht nur die
Auffindbarkeit einer letztwilligen Verfügung im Todesfall verbessert, sondern
auch in der vorsorgenden Beratungssituation wird mehr Transparenz erzeugt. Vor
einer erbrechtlichen Beratung wird zunehmend ein Auszug aus dem
Testamentsregister eingeholt werden, um zu überprüfen, ob und gegebenenfalls
welche vorgehenden Verfügungen bestehen und demzufolge zu beachten sind. Die
Registrierung übernimmt bei allen notariell errichteten Verfügungen der Notar,
das heißt der Mandant hat durch das neue Verfahren keine Mehrarbeit.
(Dr. Dörnhöfer, Notar)
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Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins e.V. (Ottostraße 10, 80333 München)
- Die notarielle Vorsorgevollmacht: Ein Stück Sicherheit für Jung und Alt (Dezember 2012)
- Kann man sich Kinder nur noch mit Ehevertrag leisten? (November 2011)
- Wege zur Adoption (Oktober 2011)
- Falsches Spiel mit Gewinnmitteilungen (September 2011)
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